Erwägungen

Der 1948 geborene [D.] ist selbstständig erwerbstätig. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 verpflichtete ihn die Ausgleichskasse des Kantons Aargau zur Bezahlung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2003 in der Höhe von Fr. 41'077.20, einschliesslich Verwaltungskosten. Nach Anrechnung der geleisteten Akontobeiträge wurde ihm ein Betrag von noch Fr. 14'198.- in Rechnung gestellt, den er am 31. Mai 2006 beglich. Am 9. Juni 2006 erliess die Ausgleichskasse eine Verzugszinsverfügung über Fr. 1'005.70, entsprechend einem Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 14'198.- für 510 Tage. Auf Einsprache des Versicherten hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Juni 2006 an der Verzugszinspflicht fest.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen eingereichte Beschwerde ab. [D.] führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Ziel, den vorinstanzlichen Entscheid und den Einspracheentscheid aufheben zu lassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Ausführungsbestimmungen der AHVV zur Verzugszinspflicht auch nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 weiterhin anwendbar sind. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden.

Das Bundesgericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück. Die Verzugszinspflicht dient dem…