Sachverhalt

Dieser Fall betrifft den Anspruch auf Verzugszinsen auf rückständige Invalidenversicherungsleistungen, die dem Versicherten von der Versicherungsgesellschaft Helsana ausgezahlt wurden. Die wesentlichen Fakten sind:

  • Durch Verfügung vom 11. November 2003 wurden dem Versicherten B. rückwirkend Taggelder und Renten für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis 31. Januar 1999 zugesprochen, die am 14. November 2003 ausbezahlt wurden.
  • Der Versicherte forderte Verzugszinsen in Höhe von 16'963.75 CHF, die die Versicherungsgesellschaft Helsana in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2003 und ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2004 verweigerte.
  • Der Versicherte erhob Beschwerde gegen diese Entscheide beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, das die Beschwerde am 19. Mai 2004 gutgeheissen und Helsana angewiesen hat, erneut über den Anspruch auf Verzugszinsen zu entscheiden.
  • Helsana hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht gegen den kantonalen Entscheid erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage des Anspruchs auf Verzugszinsen in zwei Schritten geprüft:

Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: Gemäß der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG waren Verzugszinsen nur in Ausnahmefällen geschuldet, bei missbräuchlichem oder rechtswidrigem Verhalten der Verwaltung. Im vorliegenden Fall war die Ausgangshaltung des Versicherers jedoch nicht unvernünftig, und der Zahlungsverzug war nicht übermässig. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verzugszinsen waren daher für diesen Zeitraum nicht erfüllt.

Für den Zeitraum ab 1. Januar 2003: Mit Inkrafttreten von Art. 26 Abs. 2 ATSG sind Verzugszinsen auf Leistungen geschuldet, deren Anspruch mindestens 24 Monate zurückliegt, und zwar ab 1. Januar…