Sachverhalt
Die Spitex Basel, Stiftung für Hilfe und Pflege zu Hause (Arbeitgeberin), hatte mit der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (Sammelstiftung) einen Anschlussvertrag abgeschlossen. Die Arbeitgeberin kündigte diesen Vertrag, um sich mit Wirkung ab 1. Januar 2000 der Veska Pensionskasse H+ (neue Vorsorgeeinrichtung) anzuschliessen. Es entstand Streit darüber, ob die Rentenbezüger bei der Sammelstiftung verbleiben oder von der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen sind.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Rentenbezüger vom Anschlusswechsel betroffen sind und von der neuen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden müssen. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der vertraglichen Grundlagen - Anschlussvertrag, Vorsorgeverträge, Kollektivversicherungsvertrag und Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) -, die ein aufeinander abgestimmtes Ganzes bilden. Bei Auflösung des Anschlussvertrages fallen auch der Kollektivversicherungsvertrag und die darin erfassten Rentenbezüger weg. Die Zustimmung des paritätischen Organs zur Auflösung des Anschlussvertrages erfasst auch die Rentenbezüger, auch wenn sie dort keine eigenen Vertreter haben. Innerhalb des Vorsorgewerks eines Arbeitgebers bilden die aktiven und passiven…