Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Kaufvertrag über eine Computeranlage zwischen der A. AG (Klägerin) und der B. AG (Beklagte). Die Parteien hatten vereinbart, dass die Lieferung bis spätestens zum 31. August 1986 erfolgen sollte. Da die Beklagte bis zu diesem Termin nicht lieferte, verkaufte die Klägerin die Anlage an eine Firma [C.] weiter, wobei sie sich im Falle der Nichteinhaltung des Liefertermins eine Konventionalstrafe von FF 300'000.-- (entspricht ca. Fr. 78'600.--) vorbehielt.
Die Klägerin verklagte die Beklagte auf Ersatz dieser Konventionalstrafe. Das Obergericht wies die Klage zunächst ab, da die Klägerin bis dahin der Firma [C.] noch nichts habe leisten müssen und somit kein Schaden eingetreten sei. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es führte aus, dass der Schaden mit der Entstehung der Verbindlichkeit gegenüber der Firma [C.] eingetreten sei, unabhängig davon, ob die Klägerin die Konventionalstrafe bereits bezahlt habe. Entscheidend sei, dass die Klägerin zur Leistung verpflichtet sei und die Forderung der Firma [C.] rechtmäßig bestehe.
Das Bundesgericht betonte, dass der Schaden nicht erst mit dem tatsächlichen Verlust von Barvermögen, sondern bereits mit der Beeinträchtigung des Bilanzvermögens eintrete. Daher habe das Obergericht den Rechtsbegriff des Schadens verkannt, indem es…