Erwägungen

Am 15. Juni 1964 schlossen die Eheleute Jacqueline und Jonny-Robert Leemann zwei Mietverträge ab: Einen mit der Société anonyme Motel de Gruyères über das Motel de Gruyères in Epagny und die dazugehörige Ausstattung, sowie einen mit der Société immobilière Les Prahys "A" SA über Büro-, Wasch-, Trocken- und Bügel-Räume, ein Kiosk und einen Frühstücksraum. Der erste Vertrag begann am Vertragsschluss und endete am 31. Dezember 1974, der zweite sollte am 31. Dezember 1964 beginnen und ebenfalls am 31. Dezember 1974 enden. Die versprochenen Zusatzräume wurden jedoch nicht erstellt.

Die Mieter zahlten daraufhin den vereinbarten Mietzins für das Motel nicht und kündigten die Verträge am 1. September 1965 fristlos. Die Vermieterin Motel de Gruyères SA klagte daraufhin auf Mietzahlungen und Schadenersatz.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Regeln über den Mietvertrag (Art. 102 ff. OR) und nicht die Regeln über den Pachtvertrag (Art. 254 und 255 OR) anzuwenden sind. Die Vermieterin befand sich in Verzug, da sie die versprochenen Zusatzräume nicht fristgerecht erstellte, obwohl dies vertraglich vereinbart war. Eine Mahnung war in diesem Fall nicht erforderlich, da das Verhalten der Vermieterin eindeutig zeigte, dass sie ihre Verpflichtung nicht erfüllen würde.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Mieter berechtigt waren,…