Art. 352 OR
1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2 Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beendigung des Dienstvertrages aus wichtigen Gründen. 1. Voraussetzungen, unter denen der Vertrag vorzeitig gestützt auf Art. 352 OR beendet werden darf (Erw. 2a); ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall (Erw. 2b und 3…4 Zitierungen
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2Dienstvertrag, Konkurrenzverbot, Konventionalstrafe4 Zitierungen
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3Alleinvertretungsvertrag; Auflösung durch einseitige Erklärung2 Zitierungen
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4BGE 60_II_3352 Zitierungen01.01.1934 · 2 Zitierungen
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5BGE 57_II_3282 Zitierungen01.01.1931 · 2 Zitierungen
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6BGE 56_II_2742 Zitierungen01.07.1930 · 2 Zitierungen
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