Erwägungen

Der Kläger Felix Kind hatte gegen Max Neuhäusler eine Schadenersatzklage in Höhe von 45'000 Franken plus Zinsen erhoben. Neuhäusler hatte den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten in seiner Gaststätte vorzeitig gekündigt. Das Bezirksgericht Rorschach und das Kantonsgericht St. Gallen hatten die Klage abgewiesen.

Kind legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein. Er beantragte, das Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheißen oder die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Berufung statt. Es stellte zunächst klar, dass der Gläubiger (hier der Kläger Kind) dem Schuldner (hier der Beklagte Neuhäusler) bereits mit der Mahnung eine Nachfrist zur Erfüllung ansetzen darf. Die Vorinstanz hatte dies zu Unrecht verneint.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Ansetzung einer Nachfrist gemäß Art. 107 Abs. 1 OR zwar Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der Frist zwischen den in Art. 107 Abs. 2 OR aufgezählten Möglichkeiten wählen darf. Der Gläubiger kann aber auch nach Ablauf der Nachfrist noch auf der Erfüllung des Vertrages beharren und dem Schuldner neuerdings eine Nachfrist ansetzen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Kind dem Beklagten Neuhäusler mit Schreiben vom 14. Januar 1975 eine Nachfrist von zwei Tagen gesetzt, um die Apparate wieder in Betrieb zu…