Erwägungen
Der Kläger Beat [S.] vermietete ein Einfamilienhaus in Haldenstein an Jakob F., der darüber ein Untermietverhältnis mit der Beklagten Verena [S.] begründete. Beat [S.] machte gegen Verena S. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Rückgabe und Verschmutzung des Mietobjekts geltend. Das Bezirksgericht Plessur trat auf die Klage nicht ein, da die bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 274a ff. OR zu beachten seien und das örtlich zuständige Gericht am Ort der Sache, also nicht das Bezirksgericht Plessur, sei. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Entscheid wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 274b OR Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis erfasst, ohne diesen Begriff eigenständig zu umschreiben. Daher ist der Rechtssinn der Norm zu ermitteln. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Zuständigkeitsordnung des Bundes in mietrechtlichen Streitigkeiten auch Streitigkeiten aus einem Untermietverhältnis erfasst, selbst wenn daran die nicht unmittelbar verbundenen Parteien beteiligt sind. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Verfahrensvorschriften, die Beweiserhebung und Feststellung des Ortsgebrauchs zu erleichtern…