Erwägungen

C. S.A. vermietet eine Vierzimmerwohnung an Frau M. Die monatliche Miete betrug 1'472 Franken zuzüglich 204 Franken Nebenkosten vom 1. September 1990 bis 31. August 1991 (erste Periode); sie wurde auf 1'575 Franken vom 1. September 1991 bis 31. August 1993 (zweite Periode) erhöht, die Nebenkosten blieben gleich.

Im November 1990 bat die Mieterin die Vermieterin um Erlaubnis, zwei möblierte Zimmer ihrer Wohnung unterzuvermieten. Laut den Vertragsentwürfen beliefen sich die vorgesehenen Mieten - einschließlich der Nebenkosten der Wohnung - während der ersten Periode auf 500 Franken für eines der Zimmer und 550 Franken für das andere und während der zweiten Periode auf 535 Franken bzw. 570 Franken. Da sie diese Beträge für überhöht hielt, verweigerte C. S.A. die Erlaubnis zur Untervermietung.

Nach dem Scheitern der Schlichtung hat Frau [M.] das Mietgericht des Kantons Genf angerufen. Mit Urteil vom 2. Oktober 1991 verneinte das Gericht den missbräuchlichen Charakter der von den Untermietern verlangten Mieten und erlaubte Frau [M.], die beiden Zimmer zu den oben genannten Bedingungen unterzuvermieten. In ihrer Entscheidung vom 9. Oktober 1992 über die Berufung der Vermieterin hob die Appellationskammer für Mietangelegenheiten die erstinstanzliche Entscheidung auf und stufte die von Frau [M.] verlangten Mieten als missbräuchlich ein.

Die Mieterin legt Beschwerde zur Aufhebung dieser Entscheidung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht beginnt damit, daran zu erinnern, dass die Regelung der Untervermietung durch die neuen, am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Bestimmungen über den Mietvertrag geändert wurde. Während nach altem Recht der Mietvertrag die Untervermietung vom Einverständnis des Vermieters abhängig machen konnte, kann der Vermieter sie jetzt nur noch in den drei bestimmten Fällen des Art. 262 Abs. 2 OR, der zwingendes Recht ist, verweigern. Art. 262 Abs. 2 Bst. b OR erlaubt dem Vermieter, die Untervermietung zu verweigern, wenn seine Bedingungen im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind.

Um zu bestimmen, was unter "missbräuchlichen Bedingungen" zu verstehen ist, legt das Bundesgericht diese Bestimmung aus. Es ist der Ansicht,…