Erwägungen

[A.] war Eigentümer eines Ferienhauses, das er gemäß mündlichem Vertrag an [C.] vermietete. [C.] vermietete das Haus ohne vorherige Zustimmung von [A.] an [E.] und [F.] weiter. [A.] übertrug das Haus später an seinen Sohn A. [X.] , der den Mietvertrag mit [C.] kündigte. [C.] erhob Klage gegen die Kündigung, die vom Bezirksgericht als gültig und vom Kantonsgericht als ungültig erklärt wurde.

Nach dem Tod von [C.] trat dessen Alleinerbin [D.] in das Verfahren ein. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags grundsätzlich frei erfolgen kann, aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen kann. Eine Kündigung gilt als treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse erfolgt oder Interessen der Parteien in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.

Das Kantonsgericht hatte die Kündigung als treuwidrig erachtet, da der Mieter zur Untervermietung berechtigt gewesen sei und sein Recht nach Treu und Glauben ausgeübt habe. Das Bundesgericht sieht hier jedoch Klärungsbedarf, da nicht festgestellt wurde, ob der Mieter die konkrete Absicht hatte, das Mietobjekt wieder selbst zu nutzen und somit zur Untervermietung berechtigt war.

Zudem rügt das Bundesgericht, dass das…