Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Streit zwischen einem Eigentümer, R., und seinem Mieter, G., sowie dem Lebenspartner von G., W. G. hat eine Wohnung in dem Haus von R. gemietet und W. als Mitbewohner aufgenommen, trotz des Verbots von R. R. hat Anzeige gegen W. wegen Verletzung der Wohnung erstattet, nachdem dieser trotz des Verbots mehrmals in das Haus eingedrungen war.
Die kantonalen Gerichte haben W. wegen Verletzung der Wohnung verurteilt, da sie der Meinung waren, dass der Eigentümer, R., das Recht hatte, W. den Zutritt zu seinem Haus zu verwehren. W. hat jedoch gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und argumentiert, dass der Mieter, G., das Recht hatte, zu entscheiden, wer in die Wohnung kommen durfte, und dass R. nicht das Recht hatte, W. den Zutritt zu verwehren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, wer in einem von dem Eigentümer und Mietern bewohnten Haus berechtigt ist. Es hat festgestellt, dass der Mieter, G., das Recht hatte, zu entscheiden, wer in die Wohnung kommen durfte, und dass der Eigentümer, R., nicht das Recht hatte, W. den Zutritt zu verwehren, ohne die Rechte des Mieters zu verletzen.
Das Bundesgericht hat auch die Frage geprüft, ob das Betreten oder Verweilen in dem Haus rechtswidrig war. Es hat festgestellt, dass Rechtswidrigkeit voraussetzt, dass der Eigentümer oder der Mieter dem Betreten oder Verweilen widersprochen hat und die Person gegen…