Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. August 2022. Der Beschwerdegegner, [B.] , war wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Hausfriedensbruchs angeklagt. Die Vorinstanz sprach [B.] vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei und teilweise vom Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig. Die Beschwerdeführerin beantragte die ersatzlose Streichung der Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und die Aufhebung der Klammerbemerkung zu Art. 179quater StGB.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner hatten vor dem Obergericht des Kantons Aargau ein Verfahren geführt, in dem der Beschwerdegegner wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Hausfriedensbruchs angeklagt war. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdegegner teilweise schuldig gesprochen und ihn mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe bestraft.
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Hausfriedensbruchs. Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Obergerichts.
Erwägungen
1. Legitimation zur Beschwerde
Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des Kostenentscheides legitimiert, jedoch nicht zur Anfechtung des Schuldspruchs, da das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist.
2. Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfahren
Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner zur Hälfte mit den erstinstanzlichen Verfahrenskosten belastet. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Entscheidung und argumentiert, dass der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten vollumfänglich tragen sollte, da er den Tatbestand des Hausfriedensbruchs schuldhaft verursacht hat.
3. Entschädigung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren
Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner zur Entschädigung der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren verpflichtet. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Entscheidung und argumentiert, dass die Vorinstanz den…