Erwägungen
Die C. AG, Eigentümerin einer Liegenschaft in Zürich, stellte Strafantrag gegen A. und B. wegen Hausfriedensbruchs, nachdem die Liegenschaft am 12. Februar 2018 besetzt worden war und sich A. und B. ohne Bewilligung in einem Büro im dritten Stock aufgehalten hatten. Die D. GmbH stand bis zum 31. Dezember 2017 in einem Mietverhältnis mit der C. AG, nutzte die Räumlichkeiten im dritten Stock jedoch weiter und war am 12. Februar 2018 noch nicht ausgezogen. Die D. GmbH stellte keinen Strafantrag gegen A. und B.
A. und B. wurden in der Folge vom Bezirksgericht Zürich und vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Sie erhoben Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Urteile aufzuheben und die Verfahren einzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es führte aus, dass der Eigentümer einer Liegenschaft, die Räumlichkeiten an einen Mieter vermietet hatte, nach Beendigung des Mietverhältnisses und bei fehlender Räumung durch den früheren Mieter gegenüber Dritten, die sich ohne Berechtigung in den Räumlichkeiten aufhalten, berechtigt ist, Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen.
Das Bundesgericht präzisierte, dass der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts, wonach der Vermieter nicht gegen den Mieter…