Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, Sch., die an einer nicht genehmigten Demonstration in Zürich am 30. August 1980 teilgenommen hat. Die Demonstration eskalierte in einen Aufruhr, mit Gewalttaten gegen Personen und Sachen. Sch. wurde verhaftet und wegen Aufruhr und Hausfriedensbruch verurteilt. Er legte eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beanstandete sein Urteil.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: Sch. schloss sich der Demonstration auf dem Helvetiaplatz an, trennte sich dann von der Menge, um einen Plattenladen zu besuchen. Anschließend schloss er sich wieder der Menge an, die von der Polizei gestoppt worden war, und folgte den Demonstranten, die sich in Richtung Talgarten-Bahnhof bewegten. Dort drangen sie in den Bahnhof ein und begingen Vandalismus.

Die Streitfrage ist, ob Sch. wegen Aufruhr und Hausfriedensbruch verurteilt werden kann, obwohl er persönlich keine Gewalttaten begangen hat, aber an der Demonstration teilgenommen und den Demonstranten gefolgt ist, die diese Taten begangen haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Teilnahme an einem Aufruhr. Es kam zu dem Schluss, dass ein Aufruhr eine Versammlung von Personen ist, die durch ihr Verhalten die Absicht zeigen, die öffentliche Ordnung zu stören. Die Teilnahme an einer solchen Versammlung ist strafbar, auch wenn die Person persönlich keine Gewalttaten begangen hat, wenn sie zur Schaffung einer Atmosphäre von Gewalt und Unruhe beigetragen hat.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage des Hausfriedensbruchs. Es kam zu dem Schluss, dass der Begriff des Hauses im Sinne von Art. 186 StGB nicht nur Wohnungen, sondern auch Geschäftsräume und Parkplätze umfasst. Das Eindringen in einen solchen Bereich ohne die Erlaubnis des Eigentümers stellt einen Hausfriedensbruch dar.

Das…