Erwägungen

Der Fall betrifft X., der am 30. September 1965 während seines medizinischen Staatsexamens eine hohe Dosis Beruhigungstabletten einnahm, um seine Schlaflosigkeit und Prüfungsangst zu bekämpfen. Gegen 22 Uhr setzte er sich ans Steuer seines Autos und fuhr von Zürich 2 nach Zürich-Oberstrass, wo er reichlich Alkohol trank. Auf der Heimfahrt gegen 00:30 Uhr schlief er an einer Kreuzung ein, und eine Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 2,46 Promille.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X. wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 Abs. 1 SVG zu sechs Wochen Gefängnis. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn jedoch der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit nach Art. 263 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 21 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil und beantragte, X. sei des Fahrens in angetrunkenem Zustand nach Art. 91 SVG schuldig zu erklären, die Strafe neu festzusetzen, den bedingten Strafvollzug zu verweigern und das Urteil gemäß Art. 102 Ziff. 2 lit. b SVG zu veröffentlichen.

Erwägungen

Der Kassationshof führt aus, dass das Bezirksgericht X. vom Vorwurf des Fahrens in nicht fahrtüchtigem Zustand nach Art. 31 Abs. 2 SVG freigesprochen hatte, da die Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch nicht appelliert hatte. Daher ist diese Frage im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 91 SVG oder Art. 263 StGB stellt der Kassationshof Folgendes fest:

  • Art. 91 SVG ist anwendbar, wenn der Täter das Fahren in angetrunkenem…