Erwägungen

Der Beschwerdeführer K. hielt sich am Abend des 3. Mai 1980 zunächst in einem Restaurant in Gossau und anschließend im Restaurant A. in Herisau auf, wo er verschiedene alkoholische Getränke in nicht mehr genau feststellbarer Menge konsumierte. Nachdem er um ca. 1 Uhr nachts mit dem Taxi nach St. Gallen gefahren war und sich dort von seiner Freundin verabschiedet hatte, bestellte er erneut ein Taxi und fuhr in diesem um 1.40 Uhr zum Restaurant A. nach Herisau zurück. Da das Lokal inzwischen geschlossen hatte und ihm auf sein Klopfen niemand öffnete, begab er sich zum ca. 50 m. daneben gelegenen Restaurant B., das ebenfalls geschlossen war. An der Hinterfront des Gebäudes schlug er ein Fenster ein, drang ins Haus ein und stieg die Treppe zum zweiten Stockwerk hinauf, öffnete eine Tür und schaltete das Licht ein. Das Zimmer, das er betrat, war das Schlafzimmer des allein im Haus wohnenden 80-jährigen Wirts Z., den er aufforderte, Geld herauszugeben, andernfalls er ihn zusammenschlage. Nach einer kurzen Rauferei zwischen den beiden gelang es Z., aus dem Zimmer zu fliehen. Während Z. im Freien um Hilfe rief, konnte K. unbemerkt entkommen.

Die kantonalen Gerichte qualifizierten diese Tat als vollendeten Raubversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und verurteilten K. deswegen und wegen verschiedener anderer Straftaten zu 18 Monaten Gefängnis unbedingt.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer K. macht geltend, er sei bei der Tat infolge des zuvor genossenen Alkohols unzurechnungsfähig oder zumindest vermindert zurechnungsfähig gewesen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde jedoch ab.

Das Bundesgericht führt aus, dass nicht jede durch Alkohol- oder Drogenkonsum bewirkte kurzfristige Enthemmung oder Verdummung ausreicht, um die Zurechnungsfähigkeit herabzusetzen. Entscheidend ist, ob der Täter in seiner Fähigkeit zur Erkenntnis des…