Erwägungen

Der 78-jährige Beschwerdeführer [X.] wurde in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2003 wegen eines Gewaltdelikts verurteilt. Er hatte als letzter Gast das Lokal verlassen, die 78-jährige [A.] auf den Hinterkopf geschlagen, in den Keller geschleift, ihr die Kleider vom Leib gerissen und versucht, sie zu vergewaltigen. Dabei fügte er ihr mehrere Verletzungen zu. Laut einem psychiatrischen Gutachten war [X.] s Einsichtsfähigkeit zum Tatzeitpunkt aufgrund eines alkoholinduzierten Dämmerzustands aufgehoben. Er hatte 5 Stangen Bier und eine Flasche Raki getrunken und wies eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 und maximal 3,14 Promille auf.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] in zweiter Instanz schuldig der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 Abs. 1 und 2 StGB) sowie verschiedener Strassenverkehrsdelikte und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten. Es ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde von [X.] ab. Es kam zum Schluss, dass [X.] seine Berauschung vorsätzlich und damit selbstverschuldet herbeigeführt hatte. Obwohl bei ihm eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde, war seine Zurechnungsfähigkeit bezüglich des Trinkverhaltens nur sehr erheblich vermindert, aber nicht vollständig aufgehoben. Erst mit zunehmendem Alkoholkonsum verfiel er in einen alkoholinduzierten Dämmerzustand, der ihn seiner Einsichtsfähigkeit beraubte und in dem er das…