Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer: [A.]
- Beschwerdegegner: Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Sachverhalt:
- Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt eine Strafuntersuchung gegen [A.] wegen verschiedener Delikte, darunter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, und mehrfacher Diebstahl.
- [A.] wurde am 31. Mai 2022 festgenommen, jedoch am 3. Juni 2022 wieder entlassen. Am 4. Juni 2022 wurde er erneut festgenommen und die Untersuchungshaft bis zum 2. August 2022 angeordnet.
- Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde gegen die Haftanordnung ab.
- [A.] reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die vom Appellationsgericht an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt ist. Bei Beschwerden wegen strafprozessualer Haft prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO frei, während es bei Sachverhaltsfragen nur eingreift, wenn die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich kaum mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und seine Begründung nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entspricht. Dennoch prüft das Bundesgericht die Beschwerde, da die Haftanordnung auf einem dringenden Tatverdacht und der Wiederholungsgefahr beruht. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht.
Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz zu Recht von einem dringenden…