Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Eritrea mit Jahrgang 1996, wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Zudem wurde er gemäß Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen dieses Urteil beim Schweizerischen Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von einer (nicht mehr als) erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Alkoholisierung ausgegangen ist. Trotz eines Blutalkoholwerts von über 3 Promille zeigte der Beschwerdeführer während der Tat eine klare Situationsübersicht, differenziertes Handeln und intakte motorische Fähigkeiten. Die Vorinstanz durfte daher auf eine Begutachtung gemäß Art. 20 StGB verzichten.

Weiter bestätigte das Bundesgericht die Würdigung der Zeugenaussagen durch die Vorinstanz als willkürfrei. Die…