Erwägungen
Der Beschwerdeführer, R., Generaldirektor der Telekommunikationsabteilung der PTT, wurde wegen Beihilfe zu unzüchtigen Veröffentlichungen (Art. 204 aStGB) und Pornografie (Art. 197 StGB) aufgrund seiner Rolle bei der Einführung und dem Betrieb des Telekiosksystems 156 verurteilt. Dieses System ermöglichte es Betreibern, der Öffentlichkeit gegen Bezahlung erotische und pornografische Inhalte, einschließlich für Minderjährige zugänglicher Inhalte, zur Verfügung zu stellen. Obwohl der Beschwerdeführer vom Waadtländer Staatsanwalt darüber informiert wurde, dass einige Betreiber den Telekiosk zur Verbreitung illegaler Inhalte nutzten, ordnete er weiterhin die Bereitstellung der erforderlichen Telefoneinrichtungen an und machte sich so der begangenen Straftaten mitschuldig.Erwägungen
Der Kassationshof des Bundesgerichts hat die Nichtigkeitsbeschwerde in einem Punkt gutgeheißen: Er war der Ansicht, dass mündliche Gespräche, selbst wenn sie pornografischer Natur sind, weder "unzüchtige Veröffentlichungen" im Sinne von Art. 204 aStGB noch "pornografische Darstellungen" im Sinne von Art. 197 StGB darstellen. Folglich kann dem Beschwerdeführer nur Beihilfe zu den zugänglich gemachten pornografischen Aufnahmen vorgeworfen werden. Die Strafe muss daher unter Berücksichtigung dieser Einschränkung des strafbaren Verhaltens neu festgesetzt werden. Im Übrigen hat der…