Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Das Bundesgericht vereinigte die Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (6B_584/2024) und des Beschuldigten [A.] (6B_618/2024) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer vom 8. April 2024. Gegenstand der Beschwerden waren die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und mehrfacher Geldwäscherei sowie die ausgesprochene Landesverweisung.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Zürich am 18. Januar 2023 wegen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und mehrfacher Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte die Strafe am 8. April 2024 auf 24 Monate bedingt und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
Tatvorwurf:
Der Beschuldigte soll zwischen dem 27. April 2021 und dem 7. Mai 2021 gemeinsam mit unbekannten Tätern gewerbsmässigen Betrug begangen und durch Einzahlungen an Bitcoin-Automaten den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt haben. Konkret habe er das von den Geschädigten durch Täuschung erlangte Bargeld in Milchkasten abgeholt, an Bitcoin-Automaten eingezahlt und einen Teil des Geldes für sich behalten. Die Staatsanwaltschaft warf ihm zunächst Mittäterschaft vor, während die Vorinstanzen seine Rolle als Gehilfe qualifizierten.
Rechtsmittel:
Der Beschuldigte beantragte Freispruch, eventualiter eine mildere Bestrafung und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte eine höhere Strafe (3 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe) und eine längere Landesverweisung (8 Jahre).
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerden:
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden ein, da sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft als Verfahrensbeteiligte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hatten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Beschwerden richteten sich gegen dasselbe Urteil, weshalb eine Verfahrensvereinigung gerechtfertigt war.
2. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO):
Der Beschuldigte rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Anklage ausschliesslich Mittäterschaft vorgeworfen habe, das Gericht ihn jedoch wegen Gehilfenschaft verurteilt habe. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Der Anklagegrundsatz verlangt lediglich, dass der Beschuldigte in tatsächlicher Hinsicht genau weiss, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird. Die rechtliche Würdigung obliegt dem Gericht, das an die rechtliche Qualifikation der Anklage nicht gebunden ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte konnte sich ausreichend gegen den Vorwurf verteidigen, da der Tatbeitrag in der Anklage klar umschrieben war. Eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation in der Anklage führt nicht zur Unzulässigkeit des Verfahrens.
3. Abgrenzung Mittäterschaft und Gehilfenschaft:
Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation des Beschuldigten als Gehilfe und nicht als Mittäter. Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss und eine massgebliche Beteiligung an der Planung oder Ausführung voraus (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Der Beschuldigte hatte jedoch keine Kenntnis vom konkreten Tatplan der Hintermänner, insbesondere nicht von den Täuschungshandlungen gegenüber den Geschädigten. Sein Tatbeitrag beschränkte sich auf das Abholen und Einzahlen des Geldes, was als untergeordnete Unterstützung zu werten ist. Die Vorinstanzen würdigten dies…