Erwägungen
Am 5. Oktober 1988 hatten B., A. und W. in Sarnen Montagearbeiten für ihre Arbeitgeberin ausgeführt. Anschließend gingen sie gemeinsam in ein Restaurant, wo sie bis zum Abend zahlreiche Runden Kaffee-Schnaps tranken. Gegen 18.45 Uhr bestiegen B. und A. den Firmenwagen, wobei B. sich ans Steuer setzte. Kurz darauf kam es zu einer Kollision, bei der B. einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,00 und höchstens 2,67 Gewichtspromille aufwies.
Das Obergericht des Kantons Obwalden verurteilte W. und A. wegen Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand zu Bußen. Die beiden Verurteilten erhoben daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Der Kassationshof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand nicht nur durch Tatbeiträge, die die Fahrt selbst fördern, sondern auch durch Tatbeiträge, die den angetrunkenen Zustand des Fahrzeugführers fördern, möglich ist. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht eine solche Förderung des Alkoholkonsums darin, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Fahrzeugführer B. an einem Trinkgelage teilnahmen und dabei wechselseitig "Runden" bestellten und bezahlten.
Das Gericht führt aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung das gemeinsame Trinken und das wechselseitige Bestellen und Bezahlen von "Runden" den Alkoholkonsum der Beteiligten fördert. Auch wenn keiner der…