Sachverhalt
Der Fall betrifft zwei Mädchen, [S.] und [H.], die von [M.], dem Ehemann ihrer Großmutter, sexuell belästigt wurden. Die Taten fanden zwischen 1989 und 1990 statt. Die Mädchen wurden Opfer von Berührungen und Streicheln unter den Kleidern sowie von Küssen auf den Brüsten und dem Schambereich. Das Verhalten von [M.] dauerte mehrere Monate an und hatte psychische Auswirkungen auf die beiden Kinder.
Das Tribunal des III. Bezirks für den Bezirk X. verurteilte [M.] zu 10 Monaten Gefängnis auf Bewährung und sprach H. 10'000 Franken und S. 5'000 Franken als Schmerzensgeld zu. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis änderte das Urteil der ersten Instanz ab und verurteilte [M.] dazu, S. 1'000 Franken und H. 6'000 Franken zu zahlen.
Die Klägerinnen legten ein Revisionsgesuch ein, das vom Bundesgericht als Berufung behandelt wurde. Sie beantragten ein Schmerzensgeld von 15'000 Franken für [H.] und 8'000 Franken für S.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs und entschied, es als Berufung zu behandeln. Es befand, dass die zivilrechtlichen Ansprüche nicht gleichzeitig mit der Strafklage beurteilt worden seien, was das Revisionsgesuch unzulässig mache.
Das Bundesgericht prüfte dann die Verletzung von Art. 49 OR und befand, dass das Schmerzensgeld nach der Schwere der Verletzung und der Möglichkeit, den Schmerz zu lindern, bemessen werden müsse. Es erinnerte daran, dass das Schmerzensgeld dazu dient, einen Schaden zu ersetzen, der nur schwer in Geld ausgedrückt werden kann.
Das Bundesgericht unterschied den Fall von [S.] von dem von [H.] und befand, dass das Verhalten von [M.] nicht die gleichen psychischen Auswirkungen auf die beiden Kinder gehabt habe.…