Erwägungen
Am 17. September 1991 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen [G.], [S.] und [W.], bei der G. Körperverletzungen erlitt. [G.] erstattete Strafanzeige und trat als Zivilkläger auf. Das Korrektionalgericht befand [S.] und [W.] des einfachen Körperverletzungsdelikts und der Schlägerei für schuldig und sprach [G.] seine Zivilansprüche zu, indem es [S.] und [W.] zur solidarischen Zahlung von 5'040 Franken zuzüglich Zinsen verurteilte. [S.] legte Berufung gegen dieses Urteil ein und beantragte, [G.] zur Geltendmachung seiner Ansprüche vor dem Zivilrichter zu verweisen. Das Kassationsgericht für Strafsachen gab der Berufung teilweise statt und verwies [G.] mit seinem Anspruch auf 5'040 Franken an den Zivilrichter. [G.] erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht gegen diese Entscheidung und machte eine Verletzung von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) geltend.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt. Es befand, dass das Kassationsgericht für Strafsachen Bundesrecht verletzt hatte, indem es [G.] mit seinem Anspruch auf 5'040 Franken an den Zivilrichter verwies. Gemäß Art. 9 OHG muss der Strafrichter über die Zivilansprüche des Opfers entscheiden, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen. Wenn der Strafrichter mit einem Zivilanspruch befasst ist, der sofort beurteilt werden kann, darf er ihn nicht allein deshalb…