Sachverhalt
Am 14. Juli 1961 rutschte das Fahrzeug (Opel Rekord) von Nikles, der mit 70-80 km/h auf der Kantonsstraße bei Frutigen fuhr, auf der nassen Fahrbahn weg und stieß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (Citroën 2CV) zusammen, bei dem die Eheleute Bonnet schwer verletzt wurden. Das Kantonsgericht Bern sprach Nikles vom Vorwurf der Gefährdung des öffentlichen Verkehrs frei, verurteilte ihn aber zivilrechtlich zur Entschädigung der Eheleute Bonnet, da die Halterhaftung angenommen wurde. Nikles legte Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese Zivilentscheidung ein.Erwägungen
Das Kassationsgericht weist die Beschwerde von Nikles ab. Es ist der Ansicht, dass die Mängel der Fahrbahn, nämlich der rutschige Belag des reparierten Bereichs mit einer Kaltasphaltmischung, keine schwere Fahrlässigkeit der für die Straßenunterhaltung zuständigen Behörden darstellen. Obwohl die Materialwahl und die Vorbereitung der Mischung nicht optimal waren, können diese Fehler nicht als schwere Fahrlässigkeit eingestuft werden. Darüber hinaus kann die Rutschigkeit der reparierten Oberfläche nicht als höhere Gewalt angesehen werden, da jeder…