Erwägungen

Der Fall betrifft A., der am 28. Juni 2015 nachts im Schützenmattpark in Basel von mehreren jungen Männern angegriffen und homophob beleidigt wurde. A. wurde daraufhin vorläufig festgenommen und für über 18,5 Stunden in Haft gehalten, bevor er wieder auf freien Fuß gesetzt wurde. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A. zunächst wegen Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung und Beschimpfung. Das Appellationsgericht sprach ihn jedoch später von diesen Vorwürfen frei.

A. erhob Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Genugtuungsforderung durch das Appellationsgericht. Das Bundesgericht gab seiner Beschwerde statt und verpflichtete das Appellationsgericht, A. eine Genugtuung für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug zuzusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO regelmäßig gewährt wird, wenn sich eine beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Dabei ist nicht nur die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haft, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall wurde A. für über 18,5 Stunden festgenommen, was einen erheblichen Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellte. Selbst wenn eine solche Maßnahme in Einzelfällen entschädigungslos hinzunehmen ist, gilt dies nicht für einen…