Sachverhalt
Der Streit opposes A., einem Filmschauspieler, und der Schweizerischen Interpretengenossenschaft (SIG) gegen die B. Film AG und die C. Werbeagentur AG. A. hat 1957 am Film « Bäckerei Zürrer » teilgenommen und bestimmte Rechte an die SIG abgetreten. Die Beklagten haben eine Szene des Films für einen Werbespot ohne die Zustimmung von A. oder der SIG verwendet.
Die Kläger haben das Kantonsgericht Zürich angerufen, mit dem Begehren, die Verwendung der Filmszene für Werbespots zu verbieten, die Notwendigkeit der Zustimmung der SIG für die Verwendung der Leistungen ihrer Mitglieder anzuerkennen und Schadenersatz sowie Genugtuung für A. zu gewähren.
Das Kantonsgericht hat die Klage abgewiesen, da es die Rechte des Urheberrechts als gemeinsame Rechte der Teilnehmer an der Schaffung eines Werks ansah und nur eine gemeinsame Klage zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verletzung dieser Rechte für möglich hielt.
Erwägungen
3. Die aktive Legitimation der Filmschauspieler
Das Schweizerische Recht der nachbarlichen Rechte zum Urheberrecht (URG) sieht vor, dass die durch die Artikel 33 und folgende geschützten Rechte den Personen gemeinsam gehören, die an der Schaffung eines Werks teilgenommen haben. Artikel 34 URG bestimmt, dass diese Rechte gemeinsam von den Teilnehmern ausgeübt werden können. Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese Bestimmung auch auf audiovisuelle Werke wie Filme anwendbar ist.
3.1 Die Gesamthandschaft sui generis
Das Bundesgericht hat daran erinnert, dass die Teilnehmer an einem Werk eine Gesamthandschaft sui generis bilden, d.h. eine Rechtsgemeinschaft, die nur gemeinsam ausgeübt werden kann. Dies bedeutet, dass Filmschauspieler nicht allein ihre Rechte geltend machen können.
3.2 Die fehlende prozessstandschaftliche Vertretungsbefugnis
Das Bundesgericht hat auch entschieden, dass Artikel 34 URG keine prozessstandschaftliche Vertretungsbefugnis für Filmschauspieler vorsieht, im Gegensatz zu Artikel 7 URG, der dies für Miturheber vorsieht. Dies bedeutet, dass Filmschauspieler nicht im Namen der anderen…