Sachverhalt
Am 4. Juli 1985 erlitt F. C. eine schwere Vergiftung durch Kohlenmonoxid in einem mit einem Gasheizer ausgestatteten Badezimmer, das sich in einem Chalet befand, das R. S. und Frau M. gehörte. F. C. wurde zu 100% als invalide erklärt und wurde von seiner Ehefrau abhängig. S. C., die Ehefrau von F. C., und ihre Tochter G., geboren 1984, erhoben Klage gegen R. S. und Frau M. auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens.
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies die Klage von G. C. ab und sprach S. C. eine Entschädigung von 30'000 Franken zu. G. C. legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein und beantragte, dass die Beklagten solidarisch zur Zahlung von 30'000 Franken mit Zinsen verurteilt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer des fehlerhaften Werks, in diesem Fall des Gasheizers. Es kam zu dem Schluss, dass die Miteigentümer solidarisch gegenüber Dritten haften, da sie alle in demselben Verhältnis zum Werk stehen, dessen Bau- oder Unterhaltsmängel den Schaden verursacht haben.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage des Ersatzes des immateriellen Schadens, den G. C. erlitten hatte, die zum Zeitpunkt des Unfalls weniger als ein Jahr alt war. Es kam zu dem Schluss, dass die seelischen Leiden von G. C. aussergewöhnlich sein werden, da sie ihre gesamte Kindheit und Jugend an der Seite eines schwer an…