Sachverhalt
Der Rechtsstreit betrifft Walter und Maria H. im Rahmen eines seit 1984 anhängigen Scheidungsverfahrens. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen hat Maria H. das Erstgericht ersucht, ihrem Ehemann zu untersagen, über in der Schweiz befindliche Vermögenswerte ohne ihre Zustimmung zu verfügen und ein Verfügungs- und Belastungsverbot für die im Kanton Graubünden gelegenen Liegenschaften einzutragen. Dieses Gesuch wurde vom Gerichtspräsidenten abgelehnt. Maria H. hat daraufhin Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Bern eingelegt, welches ihr Gesuch ebenfalls abgewiesen hat.
Maria H. hat daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung der kantonalen Entscheide beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Es erachtet, dass Art. 178 ZGB, der auch sinngemäss im Rahmen vorsorglicher Massnahmen in einem Scheidungsverfahren anwendbar ist, dem Richter ermöglicht, die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte vom Einverständnis eines Ehegatten abhängig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um die wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer aus der ehelichen Gemeinschaft resultierenden Vermögenspflicht sicherzustellen.
Obwohl der Richter keinen strikten Beweis für die Existenz einer ernsthaften und aktuellen Gefährdung verlangen kann, muss er sich mit einer blossen Wahrscheinlichkeit begnügen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin objektive…