Erwägungen
[X.] und [Z.] wurden in Österreich geschieden. Die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung sind dort Gegenstand hängiger Verfahren. Die Ehefrau [X.] erwirkte in Österreich eine Verfügungssperre auf zahlreichen Liegenschaften und verfügt über Informationen, dass der Ehemann [Z.] in der Schweiz über verschiedene Konten bei der Bank [Y.] verfügt.
Gestützt darauf beantragte [X.] beim Bezirksgericht Zürich superprovisorische Massnahmen, um dem Ehemann zu verbieten, über diese Vermögenswerte in der Schweiz zu verfügen, und die Bank [Y.] anzuweisen, die Konten gesperrt zu halten. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich wiesen den Antrag ab, da die Beschwerdeführerin den Umfang ihrer Ansprüche und die Gefährdung dieser Ansprüche nicht hinreichend substanziiert habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Obergerichts. Es hält fest, dass für den Erlass vorsorglicher Massnahmen in der Schweiz der Bestand und Umfang der Forderungen glaubhaft zu machen sind und das Sicherungsbedürfnis, also die Gefährdung der Ansprüche, darzulegen ist. Das Obergericht hat zu Recht befunden, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt hat, da sie weder den Umfang ihrer Unterhalts- und güterrechtlichen Ansprüche beziffert noch die…