Art. 10 IPRG
Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
- a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausländischer Scheidungsprozess27 Zitierungen
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2Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes; Kollokationsklage der schweizerischen Hilfskonkursmasse1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen12.11.2014 · 3 Zitierungen
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Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)2 Zitierungen
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Vorsorgliche Massnahmen1 ZitierungenHE190229· 04.01.2021 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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