Art. 10 IPRG

Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
  1. a. die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder b. die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausländischer Scheidungsprozess
    · 06.12.2007 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes; Kollokationsklage der schweizerischen Hilfskonkursmasse
    · 30.03.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.11.2014 · 3 Zitierungen
  • Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)
    · 06.03.2013 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vorsorgliche Massnahmen
    HE190229
    · 04.01.2021 · 1 Zitierungen

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