Erwägungen

Der vorliegende Fall betrifft einen Rekurs gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in einem Schuldbetreibungsverfahren. Der Rekurrent hatte zuvor eine Beschwerde eingereicht, über die in dem angefochtenen Entscheid vom 28. November 1990 entschieden wurde. Der Entscheid wurde dem Rekurrenten per Einschreiben an seine Postfachadresse zugestellt. Die Zustellung galt gemäß Rechtsprechung als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist erfolgt, da der Rekurrent mit der Zustellung rechnen musste.

Die 10-tägige Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht begann somit am 7. Dezember 1990 zu laufen und wäre am 16. Dezember 1990 abgelaufen. Da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, wäre der Rekurs spätestens am 17. Dezember 1990 bei der Post einzureichen gewesen. Der Rekurs wurde jedoch erst am 4. Januar 1991 eingereicht und damit verspätet.

Der Rekurrent berief sich auf die Weihnachts-Betreibungsferien, die am 18. Dezember 1990 begannen. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass diese Ferien auf den Fristenlauf keinen Einfluss hatten, da es sich bei dem angefochtenen Entscheid nicht um eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG handelte, sondern lediglich um eine Entscheidung über eine Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Rekurs als verspätet eingereicht ab. Es führte aus, dass die Zustellung des Entscheids an die Postfachadresse des Rekurrenten als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist erfolgt galt, da der Rekurrent mit der Zustellung…