Erwägungen

Am 5. Januar 1988 eröffnete B. eine Betreibung gegen A. in Höhe von 14'000 Franken. Nachdem A. Rechtsvorschlag erhoben hatte, gab der Einzelrichter für Schuldbetreibung und Konkurs Nidwalden dem Rechtsöffnungsgesuch des B. mit Entscheid vom 14. März 1988 statt.

A. erhob daraufhin am 25. April 1988 beim Kantonsgericht Nidwalden Aberkennungsklage gegen B. Das Kantonsgericht trat jedoch am 13. Juli 1988 auf die Klage nicht ein. Die dagegen von A. erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 16. März 1989 ab.

Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat A. Berufung an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass gemäß Artikel 83 Absatz 2 SchKG der Betriebene binnen zehn Tagen seit Erteilung der Rechtsöffnung auf dem Wege des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen kann. Sieht das kantonale Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein ordentliches Rechtsmittel vor, so beginnt die Frist für die Einreichung der Aberkennungsklage erst mit dem Entscheid der oberen Instanz oder aber mit dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist zu laufen.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger A. gemäß der kantonalen Regelung bis zum 11. April 1988 Zeit, den Rechtsöffnungsentscheid mittels Rekurs anzufechten. Da dieser Termin in die Ostergerichtsferien fiel…