Erwägungen

B. und die A. AG sind kollozierte Gläubiger im Konkursverfahren der C. AG. Der Kollokationsplan wurde vom 17. März 2020 bis 6. April 2020 öffentlich aufgelegt. Am 4. Mai 2020 reichte B. beim Bezirksgericht Münchwilen eine Kollokationsklage gegen die A. AG ein. Das Verfahren wurde auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageeinreichung beschränkt. Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 trat das Bezirksgericht auf die Klage infolge Verspätung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob B. Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 11. August 2021 schützte das Obergericht die Beschwerde, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung an das Bezirksgericht zurück.

Gegen diesen Entscheid hat die A. AG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Klage von B. nicht einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Die Frist zur Einreichung einer Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG beträgt zwanzig Tage nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans. Die Frist begann am 18. März 2020 zu laufen. Die Klage vom 4. Mai 2020 wäre somit verspätet, wenn der Beschwerdegegner nicht in den Genuss einer Fristverlängerung käme.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Erhebung der Kollokationsklage nach Art. 250 SchKG gelten. Art. 145 Abs.…