Art. 31 ZPO
Grundsatz
Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gerichtsstand am Erfüllungsort2 Zitierungen
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2BGE 77_I_1640 Zitierungen15.06.1951 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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7 Zitierungen
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Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung4 Zitierungen
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HOR.2024.191 Zitierungen12.12.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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