Erwägungen
Die Klägerin [B. GmbH] erhob beim Kantonsgericht Obwalden Klage gegen die Beklagte [A.] auf Zahlung von Fr. 85'595.50 nebst Verzugszinsen aus einem Werkvertrag. Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Obwalden. Das Kantonsgericht erklärte sich für zuständig, was das Obergericht des Kantons Obwalden bestätigte. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die im Werkvertrag enthaltene Gerichtsstandsklausel widersprüchlich und daher ungültig ist. Die Klausel lautet: "Gerichtsstand bzw. Sitz des Schiedsgerichtes ist der Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei (ordentlicher Gerichtsstand) LUZERN". Einerseits wird der ordentliche Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei festgelegt, andererseits wird Luzern als Gerichtsstand genannt. Diese Widersprüchlichkeit führt dazu, dass kein hinreichend klarer Parteiwille zum Ausdruck kommt, auf den ordentlichen Gerichtsstand zu verzichten. Folglich liegt keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor.
Da keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung besteht, ist gemäss Art. 31 ZPO der…