Erwägungen
[A.] (Kläger, Beschwerdeführer) und [B.] schlossen am 11. Juni 2007 einen Aktienkaufvertrag und einen Treuhandvertrag ab. In Ziffer 7 des Aktienkaufvertrags vereinbarten die Parteien, dass das Gericht in São Paulo für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig sein soll. Nach dem Tod von [B.] am 30. März 2014 reichte [A.] am 25. April 2018 beim Bezirksgericht Höfe eine Klage gegen die Erbengemeinschaft [B.] sel. ein. Er stützte sich dabei auf das Treuhandverhältnis und verlangte unter anderem, über das weitere Verfahren in Brasilien unterrichtet zu werden sowie die Auszahlung von ausgeschütteten Guthaben und erzielten Erlösen. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, aufgrund der Gerichtsstandsklausel im Aktienkaufvertrag seien brasilianische Gerichte zur Beurteilung der Klage zuständig. Das Bezirksgericht Höfe trat auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Dagegen gelangte [A.] mit Berufung an das Kantonsgericht Schwyz, welches die Berufung abwies.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass die Gerichtsstandsklausel im Aktienkaufvertrag auch auf Streitigkeiten aus dem Treuhandvertrag anwendbar…