Erwägungen

Die B. S.A. mit Sitz in Porrentruy (Jura) betreibt diverse Tankstellenanlagen. Die A. AG mit Sitz in Boswil (Aargau) ist spezialisiert auf die Entwicklung, Herstellung, den Bau, die Installation und Wartung von Elektroanlagen, Tankstellen und anderen Industrieanlagen, einschließlich Planung und Beratung.

Im Jahr 2009 plante die B. S.A., in Les Reussilles in der Gemeinde Tramelan (Bern) eine weitere Tankstelle zu errichten, und beauftragte dafür die A. AG. Es wurde kein schriftlicher Vertrag unterzeichnet, aber mündlich vereinbart, dass die A. AG Planungs- und Bauleitungsaufgaben übernimmt, einschließlich der Bauaufsicht.

In der Nacht vom 5. auf den 6. Mai 2012 brach bei der Tankstelle ein Brand aus. Der Schaden der B. S.A. wurde von der Gebäudeversicherung nicht übernommen. Am 24. April 2017 klagte die B. S.A. vor dem Handelsgericht des Kantons Bern gegen die A. AG auf Schadenersatz in Höhe von 1'012'500 Franken, da die A. AG es pflichtwidrig unterlassen habe, eine Versicherung für die laufenden Bauarbeiten abzuschließen und den Beginn der Arbeiten bei der Gebäudeversicherung anzumelden.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern gemäß Artikel 31 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) und Artikel 113 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).

Laut der Rechtsprechung kann ein Vertrag mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Artikel 31 ZPO und Artikel 113 IPRG beinhalten, die jeweils einen Gerichtsstand am Erfüllungsort begründen können. Im vorliegenden Fall umfasste der…