Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Streit über die Kosten, die das Betreibungsamt Muotathal im Zusammenhang mit einer Pfändung erhoben hatte. Der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde hob die Kostenabrechnung des Betreibungsamtes auf und wies es an, eine neue Kostenabrechnung zu erstellen. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betreibungsamt Muotathal an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als obere Aufsichtsbehörde, welches die Beschwerde abwies. Daraufhin erhob das Betreibungsamt Muotathal Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass der Betreibungsbeamte von Muotathal nach Massgabe von Art. 15 GebTSchKG zum Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts legitimiert ist.

Hinsichtlich der Fristberechnung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Rekursfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG am 31. Dezember 1988 abgelaufen wäre, da der angefochtene Beschluss am 21. Dezember 1988 zugestellt wurde. Da der 31. Dezember 1988 ein Samstag war, erstreckte sich die Rekursfrist bis zum 2. oder 3. Januar 1989, je nachdem ob der Berchtoldstag im Kanton Schwyz als anerkannter Feiertag galt oder nicht.

Das Bundesgericht erläuterte, dass Art. 63 SchKG, der eine Fristverlängerung bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes vorsieht, nur dann anwendbar ist, wenn der Entscheid einer kantonalen…