Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob die in Art. 145 Abs. 1 ZPO vorgesehene Fristenhemmung auf die vom Richter dem Handwerker/Unternehmer zur Einleitung der Klage auf endgültige Eintragung des entsprechenden gesetzlichen Pfandrechts gesetzte Frist anwendbar ist.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A. AG gegen das kantonale Urteil, das ihren Antrag wegen Fristversäumnis abgelehnt hatte, abgewiesen, da die 60-Tage-Frist nach ihrer Auffassung nicht aufgrund von Art. 145 Abs. 1 Bst. b ZPO gehemmt war und auch keine Fristverlängerung erfolgt war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Frist zur Einleitung der Klage auf endgültige Eintragung eines gesetzlichen Handwerker- und Unternehmerpfandrechts materiellrechtlicher Natur ist, da sie in Art. 961 Abs. 3 ZGB vorgesehen ist, und daher nicht aufgrund von Art. 145 Abs. 1 ZPO gehemmt wird.
Obwohl…