Erwägungen

Der Fall betrifft eine Streitigkeit zwischen der Gesellschaft A. AG und der Gesellschaft B. GmbH in Bezug auf die Vollstreckung einer Forderung. Nach der vorläufigen Ablehnung des Widerspruchs durch den Vollstreckungsrichter hat die Gesellschaft A. AG eine Klage auf Schuldanerkennung gemäß Art. 83 Abs. 2 SchKG eingereicht. Die Hauptfrage betrifft die Berechnung der 20-Tage-Frist für die Einreichung dieser Klage und die Anwendbarkeit der im ZPO vorgesehenen Gerichtsferien.

Die Gesellschaft A. AG ist der Ansicht, dass die 20-Tage-Frist erst nach Ablauf der Frist für die Anfechtung der Entscheidung über die Ablehnung des Widerspruchs beginnt, während das kantonale Gericht entschieden hat, dass die Frist mit der Zustellung der Entscheidung über die vorläufige Ablehnung des Widerspruchs beginnt.

Darüber hinaus ist die Gesellschaft A. AG der Auffassung, dass die Frist für die Klage auf Schuldanerkennung während der in Art. 145 Abs. 1 Bst. c ZPO vorgesehenen Gerichtsferien gehemmt sein sollte, während das kantonale Gericht Art. 63 SchKG über die Vollstreckungsferien angewendet hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass das kantonale Gericht die gefestigte Rechtsprechung korrekt angewendet hat, wonach die Frist für die Klage auf Schuldanerkennung mit der Zustellung der Entscheidung über die vorläufige Ablehnung des Widerspruchs und nicht mit dem erfolglosen Ablauf der Frist für die Anfechtung dieser Entscheidung beginnt.

Darüber hinaus bestätigt das Bundesgericht, dass gemäß Art. 145 Abs. 4 ZPO die Frist für die Klage auf Schuldanerkennung…