Sachverhalt

Die Gesellschaft A. AG hat gegen den Schuldner B. eine Klage auf Feststellung der Rückkehr zur besseren Vermögenslage erhoben. Der Richter hat diese Klage abgelehnt. A. AG hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, aber das kantonale Gericht hat die Berufung als verspätet abgewiesen. Das kantonale Gericht war der Ansicht, dass die Berufungsfrist gemäß Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO nicht gehemmt, sondern lediglich bis zum dritten Tag nach Ende der Weihnachtsexekutionsferien gemäß Art. 56 Ziff. 2 und 63 SchKG verlängert war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Berufung von A. AG gutgeheißen. Es war der Ansicht, dass die Klage auf Feststellung der Rückkehr zur besseren Vermögenslage gemäß Art. 265a Abs. 4 SchKG, obwohl dem Vollstreckungsrecht zuzuordnen, dem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren der ZPO unterliegt. Folglich unterliegen die Fristen, insbesondere die Berufungsfrist, den Gerichtsferien der ZPO und nicht den Exekutionsferien des SchKG.

Laut Bundesgericht bezieht sich der Vorbehalt des Art. 145 Abs. 4 ZPO zugunsten der Bestimmungen über die Exekutionsferien (Art. 56 und 63 SchKG) nur auf summarische Verfahren betreffend Vollstreckungshandlungen sowie auf in der SchKG vorgesehene Klageeröffnungsfristen. Er gilt nicht für…