Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, X. AG, hatte ein Gesuch um besondere Überprüfung gegen Y. SA bei der Generalversammlung eingereicht, das abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin zog daraufhin vor den erstinstanzlichen Richter, der ihr Gesuch ebenfalls ablehnte. Die Beschwerdeführerin legte Berufung gegen diese Entscheidung bei der kantonalen Gerichtsinstanz ein, die das Urteil der ersten Instanz bestätigte. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid vor dem Bundesgericht.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass die kantonale Gerichtsinstanz es unterlassen habe, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen und eine besondere Überprüfung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass die kantonale Gerichtsinstanz ihr Recht auf Gehör verletzt und die besondere Überprüfung zu Unrecht abgelehnt habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die kantonale Gerichtsinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Berufungsinstanz einen weiten Ermessensspielraum hat, um einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, und dass das Bundesgericht diese Entscheidung nur mit Vorbehalt überprüfen kann.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hatte, dass Organe gegen das Gesetz oder die Statuten verstoßen hatten und dadurch der Gesellschaft oder den Aktionären einen Schaden…