Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen der Beschwerdeführerin A. GmbH und der Beschwerdegegnerin B. S.A. im summarischen Verfahren. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht die "Replik" der Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe, da im summarischen Verfahren nur ein Schriftenwechsel durchzuführen sei.
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht einen zweiten Schriftenwechsel zugelassen hat oder ob der Aktenschluss nach dem ersten Schriftenwechsel eintreten musste.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 253 ZPO im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel vorgesehen ist. Allerdings kann das Gericht in Ausnahmefällen, wenn es sich als erforderlich erweist, einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
Zudem haben die Parteien gestützt auf Art. 6 EMRK und Art. 29 BV das Recht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei oder der Vorinstanz Stellung zu nehmen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Die Vorinstanz hat diesen Grundsatz beachtet, indem sie die "Replik" der Beschwerdegegnerin nicht aus dem Recht wies.
Das Bundesgericht hält weiter fest, dass im summarischen Verfahren grundsätzlich kein Anspruch der Parteien auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht. Der Aktenschluss tritt nach einmaliger Äusserung ein. Ausnahmsweise kann aber, wenn das Verfahren über die…