Erwägungen

Der Fall gibt Anlass zur Klärung der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen einem Teilentscheid nach Art. 91 lit. a BGG und einem Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG bei eventualgehäuften Rechtsbegehren. Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung dahingehend, dass die selbständig eröffnete Abweisung eines Hauptbegehrens kein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid ist.

Für die Annahme eines Teilentscheids ist nicht nur erforderlich, dass über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden kann, sondern auch, dass über die noch nicht beurteilten Begehren unabhängig von den bereits beurteilten entschieden werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei der selbständig eröffneten Abweisung eines Hauptbegehrens nicht erfüllt.

Haupt- und Eventualbegehren sind in der Regel so miteinander verknüpft, dass eine unabhängige Beurteilung nicht möglich ist. Daher ist eine selbständig eröffnete Abweisung des Hauptbegehrens grundsätzlich nur als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG anfechtbar.

Erwägungen

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Teilentscheid und Zwischenentscheid bei eventualgehäuften Rechtsbegehren. Es hält fest, dass die selbständig eröffnete Abweisung eines Hauptbegehrens kein Teilentscheid, sondern ein Zwischenentscheid ist.

Für die Annahme eines Teilentscheids ist erforderlich, dass nicht nur über die bereits beurteilten Begehren unabhängig von den noch nicht beurteilten entschieden werden kann, sondern auch, dass über die noch nicht beurteilten Begehren unabhängig von den…