Erwägungen

Am 17. August 2002 erlitt [A.] (Klägerin, Beschwerdeführerin) einen Auffahrunfall. Sie machte daraufhin Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs, die [B. AG] (Beklagte, Beschwerdegegnerin), geltend. Mit Klage vom 18. März 2015 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von CHF 30'000.-- als "Anteil des der Klägerin zwischen dem 17. August 2002 und dem 31. März 2015 entstandenen Erwerbsausfallschadens". Sie behielt sich vor, aus diesem Unfall weitere Forderungen geltend zu machen. Das Bezirksgericht Schwyz wies die Klage ab, da kein haftpflichtrechtlich relevanter Erwerbsausfall nachgewiesen sei. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz trat jedoch nicht auf die Berufung ein, sondern hob das erstinstanzliche Urteil auf und trat stattdessen nicht auf die Klage ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob die Verfügung des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Beurteilung der Berufung an das Kantonsgericht zurück. Das Bundesgericht führte aus, dass der Klägerin mit der Teilklage auf Bezahlung von CHF 30'000.-- ein einziger Streitgegenstand, nämlich der gesamte aus dem…