Art. 52 BGG
Zusammenrechnung
Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Zusammenrechnung mehrerer Begehren zur Berechnung des Streitwertes (Art. 52 BGG)4 Zitierungen
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2Klagenhäufung, Streitwert3 Zitierungen
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3Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle3 Zitierungen
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4Aktienrechtliche Verantwortlichkeit1 Zitierungen
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5Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen17.12.2012 · 6 Zitierungen
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3 Zitierungen20.07.2009 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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