Art. 52 BGG

Zusammenrechnung

Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Zusammenrechnung mehrerer Begehren zur Berechnung des Streitwertes (Art. 52 BGG)
    · 04.02.2008 · 4 Zitierungen
  2. 2
    Klagenhäufung, Streitwert
    · 09.12.2016 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle
    · 28.10.2008 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
    · 20.11.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Widerklage im vereinfachten Verfahren (Art. 224, Art. 243 und Art. 94 ZPO); Teilklage und negative Feststellungswiderklage (Art. 86 ZPO)
    · 13.06.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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