Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführer ([A.] ): Ehemann, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Obwegeser.
- Beschwerdegegnerin ([B.] ): Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bärtschi.
Gerichte:
- Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung: Erließ die Kostenvorschussverfügung und wies die Gesuche um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege ab.
- Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer: Wies die Berufung und Beschwerde des Beschwerdeführers ab.
- Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung: Prüfte die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Sachverhalt:
- Die Eheleute [A.] und [B.] leben seit Juni 2018 getrennt.
- Die Ehefrau beantragte im Juli 2018 ein Eheschutzverfahren, das im Dezember 2018 geregelt wurde.
- Der Ehemann reichte im Juni 2020 eine Scheidungsklage ein und beantragte die Aufhebung des Kinderunterhalts sowie einen Prozesskostenvorschuss von der Ehefrau.
- Das Bezirksgericht wies die Gesuche um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete den Ehemann zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses.
- Der Ehemann focht die Abweisung seiner Anträge beim Obergericht an, das ebenfalls die Berufung und Beschwerde abwies.
- Der Ehemann reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich eine solche Frage stellt. Ob dies zutrifft, braucht nicht geklärt zu werden, da die Kognition des Bundesgerichts zur Prüfung eines Entscheids über die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen dieselbe ist wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden (BGE 141 III 369 E. 4.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Die tatsächlichen finanziellen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, auch "provisio ad litem" genannt, wurzelt in der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB).
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die kantonalen Instanzen ihm ein vor über zwei Jahren vorhandenes Bankguthaben als hypothetisches Vermögen anrechnen. Das Obergericht führt aus, dass die finanziellen Verhältnisse vor Rechtshängigkeit des Verfahrens relevant seien. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass das Obergericht nicht von…