Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit einer Zivilbeschwerde gegen einen Entscheid des Genfer Appellationsgerichts befasst, der einen Rechnungslegungsantrag gemäß Art. 400 Abs. 1 OR im Rahmen eines Verfahrens vorsorglicher Maßnahmen abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer, Pflichtteilsberechtigter eines Verstorbenen, wollte Informationen und Unterlagen zu den Vermögenswerten des Verstorbenen, insbesondere zu solchen, an denen er nur wirtschaftlich berechtigt war, erhalten. Das Appellationsgericht war der Ansicht, dass der Rechnungslegungsantrag nicht Gegenstand vorsorglicher Maßnahmen sein könne, da ein solcher Entscheid die Hauptsache endgültig regeln würde.Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Entscheid des Appellationsgerichts die Hauptsache nicht endgültig regelte, da er den Weg für ein Verfahren zur umfassenden Prüfung der Sache in der Hauptsache offenließ. Daher sind die Beschwerdemöglichkeiten gemäß Art. 98 BGG eingeschränkt. In der Sache selbst erachtete das Bundesgericht die rechtliche Würdigung des Appellationsgerichts nicht als willkürlich. Tatsächlich lässt die Rechtsprechung und Lehre zu, dass der Rechnungslegungsantrag gemäß Art. 400 Abs. 1 OR nicht Gegenstand…