Art. 697h OR

1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2 Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Derogatorische Kraft des Bundesrechts, summarisches kantonales Verfahren und Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG
    · 01.12.1994 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einsichtsrecht des Gläubigers
    · 29.03.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einsichtsrecht des Gläubigers (Art. 704 aOR i.V.m. Art. 85 aHRegV, Art. 697h Abs. 2 OR; Art. 1 und 2 SchlT ZGB)
    · 16.02.1993 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • société anonyme; consultation des comptes annuels par les créanciers; droit à la preuve
    · 06.07.2004 · 4 Zitierungen fr
  • Gesellschaftsrecht; Einsichtsrecht des Gläubigers
    · 29.03.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • 04.04.2003 · 1 Zitierungen

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